Allgemeine Geschäfts- und Beförderungsbedingungen CFL cargo
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Rechtliche Bedingungen
Allgemeine Geschäfts- und Beförderungs-bedingungen CFL cargo
(Gültig ab dem 22.05.2025)A - Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Definition, Zweck und Anwendungsbereich
1.1 CFL cargo ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Großherzogtum Luxemburg in L-3437 Dudelange, 100, ZAE Wolser E, eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister von Luxemburg unter der Nummer B60314 (im Folgenden "CFL Cargo Luxembourg" genannt). Der Begriff "Filiale" umfasst die folgenden Filialen von CFL Cargo Luxemburg: (i) CFL CARGO France, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in 70 rue Saint-François 57535 Marange-Silvange, eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister von Metz unter der Nummer 530 319 961 und (ii) CFL Cargo Deutschland GmbH, eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, Am Innenhafen 8-10, D-47059 Duisburg, eingetragen im Handelsregister vonDuisburg unter der Nummer HRB 37506.1.2 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungenhaben den Zweck, die Beziehungen zwischen CFL CargoLuxemburg oder den Tochtergesellschaften ("CFL cargo")und ihren Kunden im Rahmen aller Vereinbarungen undDienstleistungen, einschließlich allerEisenbahntransportleistungen, zu regeln.
1.3 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können durcheinen schriftlichen und unterzeichneten Vertrag zwischen denParteien ergänzt werden, der BesondereGeschäftsbedingungen enthalten kann und möglicherweisevon den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungenabweicht.
1.4 Die Beziehungen zwischen CFL cargo und ihren Kundenwerden durch die im Folgenden aufgelisteten Dokumentegeregelt:
- Angebote von CFL cargo ("Angebot") ;
- Sondervereinbarungen für jeden Kunden,
- Die Besonderen Geschäftsbedingungen, die auf dieBeziehungen zwischen CFL cargo und ihren Kundenanwendbar sind und zum Zeitpunkt derLeistungserbringung gelten;
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bei derAusführung der Leistung gelten;
- Für Transportleistungen und zusätzlich zu den obenaufgeführten Dokumenten:
- Die Bestimmungen des Übereinkommens über deninternationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und seinerAnhänge (einschließlich der EinheitlichenRechtsvorschriften für den Vertrag über dieinternationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM)und der Verordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID));
- Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen CIM (ATB-CIM);
- Der Allgemeine Vertrag für die Verwendung vonGüterwagen (AVV).
1.5 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von CFL cargo haben die vom Kunden stammenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen keinen Vorrang vor den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.6 CFL cargo behält sich das Recht vor, die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern, indem der Kunde spätestens zwei (2) Monate im Voraus darüber informiert wird. Änderungen gelten nicht rückwirkend. Geht vor dem geplanten Inkrafttreten kein Widerspruch ein, gelten diese Änderungen als genehmigt. Widerspricht der Kunde vor dem Inkrafttreten der Änderungen, bleiben die vertraglichen Bestimmungen unverändert. Im letzteren Fall hat CFL cargo jedoch das Recht, den Vertrag innerhalb von drei (3) Monaten nach Erhalt des Widerspruchs zu beenden.
Art. 2 Preis der Leistungen
2.1 Die Preise sind ohne Steuern (netto) und in Euro angegeben. Sie beinhalten keine Zölle, Steuern, Abgaben und sonstige Steuern, die aufgrund von Gesetzen und Vorschriften, insbesondere Steuer- oder Zollgesetzen (z. B. Verbrauchssteuern, Einfuhrzölle usw.) fällig werden.2.2 Die Preise werden auf der Grundlage der Kundeninformationen berechnet, wobei insbesondere die zu erbringenden Leistungen, die Art der Ware, ihr Gewicht und ihr Volumen berücksichtigt werden.
2.3 Die in einem Angebot von CFL cargo genannten Preise gelten für die dort genannte Zeitspanne. Ist in dem Angebot keine Gültigkeitsdauer angegeben, sind die genannten Preise höchstens dreißig (30) Tage nach Bekanntgabe dieses Angebots wirksam.
2.4 Werden die Preise für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr festgelegt, so werden sie jährlich gemäß dem nationalen Verbraucherpreisindex des Staates, in dem jede Einheit von CFL cargo ihren Sitz hat, und der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beförderungsvertrages gilt, indexiert und am 1. Januar jedes Jahres automatisch ohne vorherige Mitteilungangepasst (für Luxemburg ist der nationaleVerbraucherpreisindex der Referenzindex der Statec, fürFrankreich, der Erzeugerpreisindex der französischenIndustrie für den französischen Markt (indice de prix deproduction de l’industrie française pour le marché français(hors IAA et énergie)) und für Deutschland derErzeugerpreisindex für Dienstleistungen (Destatis). Wird dieser Index abgeschafft oder gesperrt, greift die betreffende Einheit von CFL cargo auf einen gleichwertigen Ersatzindex zurück, der auf der Entwicklung der Verbraucherpreise basiert.
Art. 3 Haftung von CFL cargo und Versicherungen
3.1 Für nationale wie auch internationale Beförderungen haftet CFL cargo ausschließlich innerhalb der Grenzen des COTIF und seiner Anhänge (darunter insbesondere des CIM) und des AVV.3.2 Sollte sich CFL cargo zur Erbringung anderer Leistungen verpflichten, die nicht in den Anwendungsbereich der CIM fallen, sind die von CFL cargo übernommenen Verpflichtungen Mittelverpflichtungen. CFL cargo haftet für die Verletzung solcher Leistungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3.3 Sofern nicht anders vereinbart, gelten für die Geltendmachung von Ansprüchen und die Entschädigungsgrenzen die Bedingungen der CIM, insbesondere:
Verluste und Beschädigungen: Abgangswert der Ware, unter Ausschluss jeglichen anderen Schadensersatzes, bis zur Grenze von 17 SZR pro Kilogramm fehlender oder beschädigter Bruttomasse,
Überschreitung der Lieferfrist: vierfacher Transportpreis, für jeden Schaden, einschließlich Folgeschaden.
3.4 Die Entschädigung wird um ein Drittel gekürzt, wenn der Kunde CFL cargo daran hindert, alle Maßnahmen zu ergreifen, die die Sicherung und/oder Valorisierung der Ware ermöglichen.
3.5 CFL cargo haftet nicht für immaterielle Schäden (einschließlich finanzieller Folgeschäden aufgrund eines Sachschadens, Umsatz- und Gewinnverluste) und indirekte Schäden.
3.6 CFL cargo verpflichtet sich, seine Haftung durch den Abschluss einer Versicherung abzudecken.
Art. 4 Haftung des Kunden und Versicherungen
4.1 Der Kunde verpflichtet sich, seine Haftung durch den Abschluss einer Versicherung abzudecken und ist verpflichtet, CFL cargo auf erstes Anfordern den Nachweis über diesen Abschluss und die Zahlung der Versicherung zu erbringen.4.2 Handelt es sich um gefährliche Güter, so hat der Kunde CFL cargo schriftlich über die Gefahren und gegebenenfalls über die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen zu informieren. Handelt es sich um gefährliche Güter im Sinne von Rechtsvorschriften über die Beförderung oder Handhabung gefährlicher Güter oder um Güter, für die der Gesetzgeber besondere Sicherheits-, Handhabungs- oder Abfallvorschriften erlassen hat, ist der Kunde verpflichtet, CFL cargo alle notwendigen und nützlichen Angaben, einschließlich der Klassifizierung der Güter, zur Verfügung zu stellen, damit CFL cargo in der Lage ist, die angeforderte Dienstleistung fachgerecht zu erbringen.
4.3 Handelt es sich um besonders wertvolle oder diebstahlgefährdete Güter (Geld, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Kreditkarten, Tabakwaren usw.) oder um Güter mit einem Wert von 50 EUR/kg und mehr, so verpflichtet sich der Kunde, CFL cargo rechtzeitig schriftlich zu informieren, damit CFL cargo die notwendigen Maßnahmen für den Transport und/oder die Abfertigung treffen kann. Diese zusätzlichen Kosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
4.4 Falls der Kunde die Bedingungen der Artikel 4.2 und 4.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erfüllt, behält sich CFL cargo das Recht vor:
- die Annahme der Waren zu verweigern,
- bereits empfangene Waren zurückzugeben oder sie dem Kunden zur Abholung zur Verfügung zu stellen,
- die Waren zu versenden, zu transportieren oder zu lagern und dabei die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die sichere Erfüllung des Vertrags zu gewährleisten oder die Waren vor Schäden zu bewahren, ohne vorherige Zustimmung des Kunden hinsichtlich der zusätzlichen Kosten, zu deren Übernahme sich der Kunde dennoch verpflichtet.
4.6 Bei Verlust, Beschädigung oder sonstigem Schaden der Ware oder bei Verzug ist es Sache des Kunden, des Empfängers oder des Empfangsmitarbeiters, ordnungsgemäße und ausreichende Feststellungen zu treffen, begründete Vorbehalte geltend zu machen oder Mahnungen auszusprechen, zu liefern und alle Handlungen vorzunehmen, die zur Wahrung der Ansprüche notwendig sind. Alle gegen CFL cargo erhobenen Ansprüche, Haftbarmachungen und Vorgänge verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Tag, an dem die streitgegenständliche Leistung erbracht wurde oder hätte erbracht werden müssen.
Art. 5 Rechnungsstellung und Zahlung
5.1 Die Rechnungen von CFL cargo sind innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Rechnungen können vom Kunden nur innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum beanstandet werden. Der Kunde muss die Rechnungsnummer, den genauen Streitwert, den genauen Grund für die Beanstandung und die entsprechenden Belege mitteilen. Wenn ein Teil der Rechnung vom Kunden fristgerecht beanstandet wird, ist der Kunde verpflichtet, den nicht beanstandeten Teil der Rechnung innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist zu begleichen.5.2 Bei Nichtbezahlung der Rechnung zum Fälligkeitstermin hat der Kunde die gesetzlich vorgesehenen Verzugszinsen zu entrichten. In jedem Fall behält sich CFL cargo das Recht vor, die Ausführung jeder neuen Leistung von einer vorherigen Barzahlung abhängig zu machen.
5.3 Solange die fälligen Beträge nicht beglichen sind, behält sich CFL cargo das Recht vor, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Kunden auszusetzen und dementsprechend die Übergabe neuer Güter zur Beförderung nicht zu akzeptieren und/oder neue Leistungen nicht anzunehmen. Darüber hinaus kann CFL cargo im Falle einer erfolglosen Mahnung den Vertrag kündigen, unbeschadet der Möglichkeit, Schadensersatz für den erlittenen Schaden zu fordern.
5.4 Der Kunde verzichtet auf jede Form der Aufrechnung von Forderungen aus jedwedem Grund.
5.5 CFL cargo behält sich das Recht vor, jederzeit die Zahlung einer Anzahlung und/oder einer Sicherheit zu verlangen.
5.6 CFL cargo gewährt keinen Skonto bei Vorauszahlung.
5.7 Bei Änderungen oder Stornierungen von Aufträgen werden die im Angebot oder in einer Sondervereinbarung oder in den Besonderen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Vertragsstrafen in Rechnung gestellt.
Art. 6 Sonstige Bestimmungen
6.1 Zur Sicherung der Rechnungszahlung gewährt der Kunde CFL cargo ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein vertragliches Pfandrecht mit allgemeinem und dauerhaftem Zurückbehaltungs- und Vorzugsrecht an allen Waren, Werten und Dokumenten des Kunden im Besitz von CFL cargo als Sicherheit für die Gesamtheit der Forderungen, die CFL cargo gegen den Kunden hat oder haben wird, sowohl in Bezug auf die Hauptforderung als auch auf Zinsen, Nebenkosten und Entschädigungen.6.2 Wenn unvorhersehbare wirtschaftliche, politische oder technische Umstände (z.B. Gesetzesänderungen oder Änderungen von Verordnungen), die außerhalb des Willens der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses liegen, das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrags erheblich stören, kann CFL cargo dem Kunden neue Bedingungen vorschlagen, um dieses Gleichgewicht wiederherzustellen. Kommt es innerhalb von zwei (2) Monaten nach dem Vorschlag von CFL cargo zu keiner Einigung, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von dreißig (30) Kalendertagen durch Einschreiben mit Rückschein an die andere Partei entschädigungslos kündigen. Dieser Artikel gilt insbesondere:
- wenn sich aus den von den Infrastrukturbetreibern beschlossenen Arbeiten Änderungen oder Streichungen von CFL cargo zugewiesenen Trassen ergeben und diese Änderungen oder Streichungen von Trassen dauerhafte Auswirkungen auf die Transportleistungen haben und dazu führen, dass CFL cargo keine gleichwertige Alternative unter operationellen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten finden kann;
- wenn sich für CFL cargo Kosten, die Bestandteil des Preises sind, wesentlich steigern (insbesondere bei einer Erhöhung einer oder mehrerer Gebühren, die von dem/den Infrastrukturbetreiber(n) erhoben werden, oder einer wesentlichen Erhöhung der Energiekosten oder einer wesentlichen Erhöhung der Tarife ihres/ihrer Subunternehmer)) ;
- wenn die vom Staat oder der Europäischen Union gewährten Beihilfen gestrichen oder erheblich gekürzt werden sollten. Der Kunde und CFL cargo vereinbaren ausdrücklich, dass Klausel 6.2 Vorrang vor jeglichen Schutzklauseln nach nationalem Recht hat (z. B. Artikel 1195 des französischen Code civil oder § 313 BGB) hat.
6.4 CFL cargo gewährleistet den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen durch die Einhaltung der Verordnung Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (für weitere Einzelheiten lesen Sie bitte unser DSGVO-Merkblatt auf der Seite www.cfl-mm.lu). Die Einhaltung aller anwendbaren Datenschutzgesetze durch den Kunden ist ebenfalls von größter Bedeutung. Der Kunde verpflichtet sich, in einer Weise organisiert, geregelt und betrieben zu werden, die den Anforderungen der DSGVO entspricht.
6.5 CFL cargo ist berechtigt, in allen oder einigen ihrer Rechte und Pflichten aus den mit ihren Kunden geschlossenen Verträgen durch eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen Dritten ersetzt zu werden, wobei CFL cargo in diesem Fall weiterhin gesamtschuldnerisch für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten aus den Verträgen durch die Tochtergesellschaft(en) haftet.
6.6 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für ungültig erklärt werden oder als nicht geschrieben gelten, bleiben alle anderen Bestimmungen weiterhin gültig.
6.7 Auf diesen Vertrag ist das Recht des Staates anwendbar, in dem die CFL cargo Einheit, die den Vertrag mit dem Kunden geschlossen hat, ihren Sitz hat, unbeschadet der in diesem Bereich zwingend anwendbaren internationalen Übereinkommen. Im Falle einer Klage ist das Gericht am Sitz der CFL cargo Einheit, die den Vertrag mit dem Kunden geschlossen hat, zuständig.
6.8 Wenn der Kunde nicht als Empfänger oder Absender auftritt, ist er für die Einhaltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Absender und den im Frachtbrief angegebenen Empfänger verantwortlich.
B – Transportbestimmungen
Art. 7 Auftrag
7.1 Die Beförderungen werden auf der Grundlage eines zwischen CFL cargo und dem Kunden geschlossenen Vertrages durchgeführt. Der Beförderungsvertrag wird durch einen vom Absender ausgestellten Frachtbrief festgestellt (siehe Art. 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen).7.2 Im Rahmen der Angebotserstellung obliegt es dem Kunden, CFL cargo alle notwendigen und/oder nützlichen Informationen im Hinblick auf die Durchführung des Transports zu übermitteln.
7.3 Nach Erhalt dieser Informationen sorgt CFL cargo dafür, dass dem Kunden so schnell wie möglich ein Angebot unterbreitet wird.
7.4 Wenn der Kunde eine Transportleistung während der Ausführung ändern möchte, muss diese Änderung Gegenstand eines schriftlichen Auftrags sein, der CFL cargo übermittelt wird (siehe Art. 8.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Die Rechnungsstellung erfolgt dann auf der Grundlage des neuen Kundenauftrags.
7.5 Jeder Auftrag eines Kunden bedeutet, dass dieser die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehaltlos akzeptiert.
Art. 8 Frachtbrief
8.1 Der Beförderungsvertrag wird durch einen Frachtbrief festgestellt, der gemäß den Bestimmungen der CIM und dem "Handbuch Frachtbrief CIM (GLV-CIM)" abgefasst ist. Jeder leere Wagen wird von einem Wagenbrief begleitet, der gemäß dem "Leitfaden Wagenbrief CUV (GLW-CUV)" abgefasst ist.8.2 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, obliegt die Erstellung des Frachtbriefs dem Kunden. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Frachtbrief die vereinbarte Beförderung zutreffend wiedergibt. CFL cargo haftet nur für den Inhalt und/oder die Masse, die vom Absender angegeben oder gegebenenfalls von ihr selbst festgestellt wurde, soweit sie über die geeigneten Mittel hierzu verfügt. Die Haftung von CFL cargo ist jedoch ausgeschlossen, wenn eine Abweichung des Inhalts und/oder der Masse aufgrund eines Irrtums, einer unrichtigen Erklärung des Absenders oder eines der Sache eigenen Mangels festgestellt wird.
8.3 Werden die Angaben im Frachtbrief von CFL cargo selbst ausgefüllt, so handelt sie stets im Auftrag des Kunden. In diesem Fall trägt der Kunde die alleinige Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Dokumente und/oder Informationen. CFL cargo prüft nicht, ob diese Unterlagen und Informationen richtig und ausreichend sind. Der Kunde haftet daher CFL cargo gegenüber für alle Schäden, die sich aus dem Fehlen, der Unzulänglichkeit oder der Fehlerhaftigkeit dieser Unterlagen und Informationen ergeben, es sei denn, CFL cargo hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Der Kunde verpflichtet sich, CFL cargo von allen Ansprüchen, Forderungen, Klagen, Verfahren, Schäden, Haftung, Verlust, Kosten und Auslagen freizustellen, die mit der Unvollständigkeit, Unregelmäßigkeit oder einem Fehler der für den Frachtbrief bereitgestellten Dokumente oder Informationen zusammenhängen.
8.4 Jede Änderung einer Beförderungsleistung muss CFL cargo gemäß Artikel 19 CIM vorgelegt werden und ist mit zusätzlichen Kosten verbunden, die dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
8.5 Erklärungen über den Wert (wie in Artikel 34 CIM vorgesehen) und das Interesse an der Lieferung (wie in Artikel 35 CIM vorgesehen) sind nicht zulässig.
Art. 9 Durchführung des Transports
9.1 CFL cargo ist berechtigt, die Beförderung ganz oder teilweise durch ausführende Beförderer nach den Vorschriften des Artikels 27 CIM durchführen zu lassen.9.2 Die Fristen, Transitzeiten, geschätzten Abfahrts-/Ankunftszeiten und Fahrpläne sind rein indikativ und werden dem Kunden zur Information zur Kenntnis gebracht; sie können nicht als für den Beförderer verbindliche Fristen im Sinne von Artikel 16 §1 CIM angesehen werden. Eine Verspätung wird nur dann festgestellt, wenn die in Artikel 16 §2 bis §4 CIM vorgesehenen Höchstlieferfristen überschritten werden.
9.3 Jede Lieferfrist wird um die Dauer der vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen verlängert und wird an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ausgesetzt.
9.4 Im Falle von Verkehrsbeschränkungen, Trassenstreichungen oder anderen Anomalien, die eine Änderung der Route sinnvoll oder notwendig machen, verfährt CFL cargo gemäß den Vorschriften des Artikels 20 der CIM.
Art. 10 Nutzung von Waggons
10.1 Wenn der Kunde die Bereitstellung von Waggons durch CFL cargo verlangt, obliegt es ihm (i) alle Informationen über die Anzahl, den Typ, den Bestimmungsort sowie alle anderen für die Durchführung des Transports notwendigen oder nützlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, (ii) vor Beginn der Beladung zu prüfen, ob der Waggon für den Transport geeignet ist und bei dieser Prüfung alle offensichtlichen Mängel am Wagen oder am Gut zu melden, (iii) den Waggon nur im Rahmen des vereinbarten Transports zu verwenden, (iv) dafür zu sorgen, dass der Waggon unmittelbar nach der Entladung wieder verwendet werden kann (v) und für alle Schäden (Beschädigung und Verlust) zu haften, die der Kunde oder seine Bediensteten an dem ihm zur Verfügung gestellten Material verursachen.10.2 CFL cargo stellt Waggons im Rahmen der Verfügbarkeit zur Verfügung. Im Falle der Nichtverfügbarkeit eines oder mehrerer Waggons behält sich CFL cargo das Recht vor, Waggons eines ähnlichen Typs wie den angeforderten zur Verfügung zu stellen, die für die Durchführung der vereinbarten Beförderung geeignet sind.
10.3 Wird die Beförderung mit Wagen von anderen Haltern als CFL cargo durchgeführt, einschließlich wenn die Wagen vom Kunden gestellt werden, so gelten für die Beziehungen zwischen CFL cargo und den Wagenhaltern die Einheitlichen Rechtsvorschriften für Verträge über die Verwendung von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr (CUV), der AVV und seine Anlagen sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
10.4 CFL cargo nimmt nur Wagen zur Beförderung an, deren Halter dem AVV beigetreten ist oder mit CFL cargo einen ähnlichen Vertrag abgeschlossen hat. Gemäß Artikel 15 des Anhangs G zum COTIF müssen diese Wagen einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle (entity in charge of maintenance, ECM) zugewiesen werden. Die ECM garantiert, dass die Fahrzeuge, mit deren Instandhaltung sie beauftragt wurde, sicher verkehren können. Andernfalls ist CFL cargo berechtigt, die nicht konformen Wagen für den vereinbarten Transport zurückzuweisen. Die durch diese Nichtkonformität verursachten Kosten werden dem betreffenden Halter in Rechnung gestellt. In jedem Fall haftet der Kunde und/oder der Halter für alle Schäden, die durch den/die nicht konformen Wagen verursacht werden.
10.5 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für den Auftrag zur Beförderung von Waggons, die als Transportmittel verwendet werden.
Art. 11 Be- und Entladen
11.1 Sofern mit CFL cargo keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, erfolgt die Be- und Entladung unter der Verantwortung und auf Kosten des Kunden und in Übereinstimmung mit den verbindlichen Regelungen der Verladerichtlinien des Internationalen Eisenbahnverbandes (UIC).11.2 Vor der Verladung hat der Kunde zu prüfen, ob die gelieferten Wagen für die Durchführung des vorgesehenen Transports geeignet und frei von Mängeln oder Schäden sind. Jede Abweichung muss CFL cargo innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden nach Erhalt des Wagens mitgeteilt werden. Unterbleibt die Meldung, so haftet der Kunde für alle Mängel oder Schäden.
11.3 Der Kunde garantiert, dass die Ladung weder CFL cargo noch Dritten Schaden zufügen kann und dass die Sendung der Dauer und den Anforderungen des Transports standhalten kann.
11.4 Wenn die Art oder der Zustand der Ware es erfordert, obliegt es dem Kunden, dafür zu sorgen, dass die Ware so verpackt wird, dass sie über einen ausreichenden Schutz vor Verlust und Beschädigung verfügt und keine Gefahr besteht, dass Personen, Material oder andere Güter beschädigt werden.
11.5 Bei Überschreitung der Lade- und Entladefristen oder wenn die Beförderung aus einem Grund verhindert und/oder unterbrochen wird, der dem Absender, dem Empfänger oder einer zur Entgegennahme des Wagens berechtigten Person anzulasten ist, werden dem Kunden die Standgelder in Rechnung gestellt.
Art. 12 Sanktion und Embargo
12.1 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Waren den geltenden Exportbestimmungen und -beschränkungen der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs oder der Europäischen Union entsprechen, was er garantiert. Der Kunde darf keine Waren zum Versand bringen, deren Handel aufgrund von Gesetzen über Wirtschaftssanktionen oder Embargos eingeschränkt oder verboten ist. Der Kunde ist dafür verantwortlich, alle Waren zu beschaffen und zu identifizieren, für die eine Ausfuhrgenehmigung oder -lizenz erforderlich ist oder die anderen behördlichen Kontrollen vor der Ausfuhr unterliegen.12.2 Der Kunde garantiert, dass er CFL cargo keine Waren anvertrauen wird, wenn eine der Parteien der Sendung auf einer Liste für Parteien aufgeführt ist, die Sanktionen unterliegen. Der Begriff "Sanktionen" umfasst alle Sanktionen finanzieller, wirtschaftlicher oder kommerzieller Art oder restriktive Maßnahmen, die von der Europäischen Union, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Office of Foreign Assets Control in the United States (OFAC) und/oder dem U.S. Department of State oder einer anderen zuständigen Behörde festgelegt, verwaltet, auferlegt oder umgesetzt werden.
12.3 CFL cargo übernimmt keine Haftung gegenüber dem Kunden, dem Absender oder einer anderen Person für Verluste oder Kosten - insbesondere Bußgelder, Strafen und/oder Beschlagnahme, Sperrung oder Vernichtung der Ware -, wenn der Absender Gesetze, Regeln oder Vorschriften in Bezug auf Exportkontrollen, Sanktionen oder Zoll nicht einhält, oder die durch Maßnahmen verursacht werden, die von CFL cargo zur Einhaltung der geltenden Gesetze und Vorschriften ergriffen wurden. Der Kunde entschädigt CFL cargo für alle Schäden, Verluste, Kosten und andere Verbindlichkeiten, die sich aus Ansprüchen ergeben, die sich aus der Verletzung oder Nichteinhaltung dieses Artikels durch den Kunden, den Spediteur oder seine Kunden ergeben.
12.4 Im Falle einer Verletzung oder eines ernsthaften Verdachts auf eine Verletzung dieses Artikels durch den Kunden kann CFL cargo ihre Verpflichtungen aussetzen, bis der Kunde den Nachweis erbringt, dass die Vorschriften und Gesetze eingehalten werden, ohne dass von CFL cargo eine Vertragsstrafe oder eine sonstige Entschädigung verlangt werden kann. Darüber hinaus kann CFL cargo den Vertrag kündigen, ohne dass sie gegenüber dem Kunden haftet, wenn die Situation länger als drei Monate andauert.